vom 15.07.2019
Der Verein führt den Namen "Unabhängige Mühldorfer in der Stadt Mühldorf a. Inn". Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V."
Der Vereinssitz ist in Mühldorf a. Inn.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des § 34 g Nr. 2 a EStG. Zweck des Vereins ist es insbesondere, mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen zum Stadtrat der Stadt Mühldorf a. Inn und zum Kreistag des Landkreises Mühldorf a. Inn teilzunehmen sowie an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken.
(1) Mitglieder des Vereins können werden
(2) Der Aufnahmeantrag Ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Beitritt kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand insbesondere abgelehnt werden, wenn der Antragsteller Mitglied in einer Partei oder Wählergruppe ist, die bei den Kommunalwahlen in Mühldorf antritt.
(3) Die Mitgliedschaft endet
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
(2) Die Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten. Jeder der beiden Vorsitzenden ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere ist es Aufgabe des Vorstandes:
(2) Der Vorstand (im Sinne des § 6 Abs. 1 dieser Satzung) ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Hierzu hat der Vorstand die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich zu laden. Die Form ist auch gewahrt, wenn die Ladung in Textform (z.B. Fax oder E-Mail) erfolgt und das Mitglied den Erhalt der Ladung in gleicher Form bestätigt.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, namentlich beschließt sie
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(4) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
(7) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der ehrenamtliche Vorstand eine Vergütung erhält.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
Im Fall der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung die Auskehrung des Vereinsvermögens an eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in der Stadt Mühldorf.
(1) Wahlen können sowohl geheim unter Verwendung von Stimmzetteln oder auf Antrag der Versammlung auch per Akklamation erfolgen. Gewählt ist der Bewerber mit der höchsten Stimmzahl, bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ergibt sich aus der Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(2) Wahlvorschläge sollen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden; Vorschläge aus der Mitte der Versammlung sind jedoch zulässig.
(3) Jedem Bewerber ist die Möglichkeit einer persönlichen Vorstellung einzuräumen.
(4) Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge für Kommunalwahlen sind die einschlägigen wahlrechtlichen Vorschriften zu beachten. § 10 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung findet hierbei keine Anwendung.
(1) Der laufende Jahresbeitrag, der im Rahmen des § 34 g EStG eine steuerlich abzugsfähige Spende ist, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Weitere Beträge tragen als Spenden zur Erreichung des Vereinszwecks bei.
Über die Ausgaben und die Einnahmen des Vereins ist Buch zu führen. Die Buchführungsunterlagen sowie die Jahresrechnung sind dem Finanzamt auf dessen Verlangen vorzulegen.
Erträge aus dem Vereinsvermögen sind satzungsgemäß zu verwenden,
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in der Gründungsversammlung in Kraft.
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